Auszug aus der Verordnung über Speiseeis

zuletzt geändert durch Art. 15 VO zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Zusatzstoffe v. 29. 1. 1998 (BGBl. I S. 230, 297), 1) BGBI. III/FNA 2125-4-7

77. Leitsätze für Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse

Vom 19. Oktober 1993 (BAnz. Nr. 101v. 31. 5. 1995, GMBl. 1995 S. 362), geändert durch Bek. v. 15. 9. 1997 (BAnz. Nr. 179 v. 24. 9. 1997, GMBl. 1997 S. 578)

II. Besondere Beurteilungsmerkmale

A. Speiseeissorten

Die unter den nachfolgenden Verkehrsbezeichnungen in den Verkehr gebrachten Speiseeissorten entsprechen mindestens den dort genannten Anforderungen. Prozentangaben beziehen sich auf das Gewicht.

1. Kremeis, Cremeeis, Eierkremeis, Eiercremeeis enthält mindestens 50 Prozent Milch und auf einen Liter Milch mindestens 270g Vollei oder 90g Eigelb. Es enthält kein zusätzliches Wasser.

2. In Fruchteis beträgt der Anteil an Frucht mindestens 20 Prozent. Bei Fruchteis aus Zitrusfrüchten, anderen sauren Früchten mit einem titrierbaren Säuregehalt im Saft von mindestens 2,5 Prozent, berechnet als Zitronensäure, beträgt der Anteil an Frucht mindestens 10 Prozent.

3. Rahmeis, Sahneeis, Fürst Pückler Eis, Rahmeis, Sahneeis, enthält mindestens 18 Prozent Milchfett aus der bei der Herstellung verwendeten Sahne (Rahm).

4. Milcheis enthält mindestens 70 Prozent Milch.

5. Eiskrem, Eiscreme enthält mindestens 10 Prozent der Milch entstammendes Fett.

6. Fruchteiskrem, Fruchteiscreme enthält mindestens 8 Prozent der Milch entstammendes Fett und einen deutlich wahrnehmbaren Fruchtgeschmack.

7. Einfacheiskrem, Einfacheiscreme enthält mindestens 3 Prozent der Milch entstammendes Fett.

8. Eis mit Pflanzenfett enthält mindestens 3 Prozent pflanzliches Fett und gegebenenfalls einen deutlich wahrnehmbaren Fruchtgeschmack.

9. „(Frucht) -Sorbet“ In „(Frucht)-Sorbet“ beträgt der Anteil an Frucht mindestens 25 Prozent. Bei Sorbets aus Zitrusfrüchten oder anderen sauren Früchten mit einem titrierbaren Säuregehalt im Saft von mindestens 2,5 Prozent, berechnet als Zitronensäure, beträgt der Anteil an Frucht mindestens 15 Prozent. Milch oder Milchbestandteile werden nicht verwendet.

B. Bezeichnung

Wird in der Verkehrsbezeichnung der Halberzeugnisse auf eine der in Abschnitt II beschriebenen Speiseeissorten hingewiesen, erfüllt das nach Zubereitungsanleitung hergestellte Fertigerzeugnis die Anforderungen der angegebenen Speiseeissorte. Für Speiseeissorten gemäß Abschnitt II A Nrn. 2 und 9 können die verwendeten Früchte namengebend sein, wenn sie einzeln oder in der im Namen verwendeten Mischung den Mindestanforderungen genügen, z.B. Erdbeereis, Erdbeersorbet. Bei Speiseeis gemäß Abschnitt II Nummer 4 kann bei überwiegender Verwendung von fermentierten Milchsorten (z.B. Sauermilch, Joghurt, Kefir) anstelle von Milch in der Verkehrsbezeichnung darauf hingewiesen werden, z.B. Joghurteis.
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